Es ist richtig, dass wir keine Musterlösung Satzung anbieten.
Verschiedene Prüfungsverbände machen das.
Verstehen Sie bitte unsere Bedenken:
Unser Prüfungsverband ist branchenübergreifend offen.
Maßgeblich ist für die erste Entscheidung zur Satzung, in welcher Branche wird die zukünftige Genossenschaft etabliert werden.
Wer ein Muster für eine spezielles wirtschaftliches Gebiet sucht, sollte dann auf der Suche im Internet vergleichende Genossenschaften finden, welche ihre Satzung als Leseexemplar zur Kenntnis anbieten. Damit können Sie sich inhaltlich von dieser Satzung besser inspirieren lassen, als wenn wir eine Mustersatzung leer zur Verfügung stellen.
Die letzte Gesetzesnovellierung des Genossenschaftsrecht lässt zudem sehr viel Freiraum, für eine maßgeschneiderte Satzungslösung, direkt auf den Förderzweck der Mitglieder ausrichten zu können.
Bei Fragen können Sie sich gern an einen Genossenschaftsberater wenden.
Anders bei Kapitalgesellschaften ist es bei einer Personengesellschaft, wie die Genossenschaft, eine Gründung ohne Notar möglich. Eine Gründung ist bereits mit drei Mitgliedern möglich.
Allerdings wenn die Genossenschaft zum Genossenschaftsregister angemeldet im zuständigen Registergericht werden muss, wird diese durch ein Notariat in beglaubigter Form (alle Vorstandsmitglieder müssen ihre Unterschrift mit Vorlage Personalausweis vor dem Notar vollziehen) vorgenommen und dann elektronisch an das Registergericht übertragen.
Gemäß § 54 GenG müssen Genossenschaften in einem Prüfungsverband Mitglied sein, dem durch das zuständige Wirtschaftsministerium das Prüfrecht für Genossenschaften verliehen worden ist.
Üblicherweise sind solche Prüfungsverbände gem. § 63 b Abs.1 GenG als eingetragene Vereine organisiert.
Wie in jedem Verein entstehen dabei Mitgliedsbeiträge und auch Gebühren für die vorzunehmende Prüfungen. Die Prüfungen und die Arten der Prüfungen orientieren sich an §§ 53 f GenG.
Auch wir haben für unsere Mitglieder eine Beitrags- und Prüfungsgebührenordnung.
Der Mitgliedsbeitrag ist dabei kein Leistungsentgelt und ist daher ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. (aktuell 250 € / pa)
Wir sind für unsere Mitglieder der Garant, dass diese ihre vorzunehmenden Prüfungen zeitlich und qualitativ erhalten werden. Diese Pflichterfüllung ergibt sich gem. § 63 b Abs 4 GenG.
Über diese Pflicht hinaus, ist unser Verband nach seiner Philosophie für die gemeinsame Wahrnehmung aller Interessen verantwortlich, dass er auch branchenübergreifend für seine Mitglieder in unserer Selbstorganisation ein öffentliches Sprachrohr zu deren Aufgaben und Problemen gegenüber der Gesellschaft ist.
Zudem werden wir auf unserer Plattform eine Vernetzungsmöglichkeiten der Mitglieder ermöglichen, dass diese nach dem Studium erkennen können, wo sie mit welchen Ressourcen entweder kooperieren, oder sich ergänzen können.
In unserem Verband werden wir eine ausgelagerte Beratungsgesellschaft für eine Fort- und Ausbildungsakademie, sowie rechtliche und steuerrechtliche Weiterbildungen, sowie betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen organisieren und gegen ein geringeres Entgelt anbieten können.
Für unsere Mitglieder wird es einen webbasierten Service geben, wo diese ihre Bedürfnisse zur Beratung und Unterlagen einreichen können.
In erster Linie hängt die Art und die Häufigkeit der Prüfungsreihenfolge hängt von der Genossenschaft ab, ob es nur zu einer einfachen Prüfung nach § 53 a GenG, oder eine Prüfung nach § 53 I oder II GenG kommen wird.
Um das bestimmen zu können, sind bestimmte Größenmerkmale wichtig, welche wir aus der Satzung (Geschäftsinhalt und Förderzweck) und der Bilanz eines Unternehmen entnehmen können.
Es kommt also immer auf die Genossenschaft im einzelnen an, um diese in einer Prüfung und der Häufigkeit einordnen zu können.
Mit den Kosten ist es ähnlich.
Unser Verband hat gem. § 61 GenG einen Anspruch auf Erstattung unserer Kosten und Auslagen. Maßgeblich sind die investierten Zeiten der Prüfungsvorbereitung und Durchführung, sowie der Nachbesprechung.
Die Angaben in unserer Gebührenordnung basieren auf langjährigen Erfahrungswerte im Prüfungswesen und sind im Einzelfall unverbindlich.
Die zu erwartenden Prüfungskosten werden zum Beginn der Prüfung auch mitgeteilt.